Nützliches Wissen zum Thema Arbeits- und Vertragsrecht
In den letzten Jahren ist mir leider immer wieder aufgefallen, dass insbesondere "Kreative", aber auch Kollegen aus anderen Bereichen sträflich mit dem Thema Arbeits- und Vertragsrecht umgehen. Noch dazu kümmern sich wenige um eine zusätzliche Rente oder eine ähnliche Vorsorge. Nachfolgend einige wichtige Hinweise zu diesen Bereichen.
Ich möchte jedoch an dieser Stelle betonen, dass ich weder Steuerberater noch Jurist bin, dass alles, was Sie nachfolgend lesen, lediglich Hinweise und Tipps sind. Informieren Sie sich je nach Thema en détail und/oder lassen Sie sich von Fachleuten beraten.
Anbahnung einer Anstellung
Kosten der An- und Abreise bei Bewerbungsgesprächen
Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, Reisekosten und vieles mehr zu tragen, sofern Sie als Bewerber zu einem Gespräch eingeladen werden. Dies ergibt sich aus den Paragraphen 662 bis 676 BGB. Zahlen muss der Arbeitgeber nur dann nicht, wenn Sie unaufgefordert zum Vorstellungsgespräch erscheinen oder der Arbeitgeber eine Kostenübernahme vorab ausschließt.
D.h., Agenturen, die Sie einfach mal so eingeladen haben, können Sie somit auch gerne zur Kasse bitten.
Gezahlt werden
- Bei Reisen per Pkw: 30 Cent pro Kilometer
- Bei Reisen mit der Bahn: die Ticketkosten
- Flugkosten nur bei höheren Positionen (oder nach Absprache mit dem Arbeitgeber)
- Übernachtungskosten, wenn eine An- und Abreise an einem Tag nicht zumutbar sind
- Ggf. Verpflegungsaufwand
- Der Zeitaufwand des Bewerbers muss nicht gezahlt werden.
Was es bei Verträgen zu beachten gilt
Sie haben es geschafft, die Agentur will Sie als neue Mitarbeiterin/neuen Mitarbeiter einstellen und jetzt sind "nur" noch die vertraglichen Dinge zu klären. Bitte vergessen Sie bei all dem Jubel nicht, auf folgende stichpunktartig aufgezählten Dinge zu achten:
- Alle Daten sollten korrekt sein, d.h. Ihre Adresse, Vertragsbeginn, Gehalt, Dauer der Probezeit, Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist usw.
- Die Probezeit ist die Zeit, in der der Mitarbeiter "auf Probe" im Unternehmen arbeitet. In der Regel beträgt die Probezeit 4 bis 6 Monate. Sie darf aber auch 6 Monate
überschreiten. Die in der Probezeit vereinbarte Kündigungsfrist (Küfrist) ist kürzer als die reguläre, im unbefristeten Vertrag vereinbarte Küfrist. Aber Achtung: Probezeit und
Wartezeit ist nicht dasselbe, siehe § 1 Abs. 1 KSchG. Egal wie lang die Probezeit ist, nach 6 Monaten
im Unternehmen haben Sie die Wartezeit absolviert und mithin Anspruch auf Kündigungsschutz, gemäß KSchG.
- Achten sie bei der Kündigungsfrist darauf, dass Sie nicht geknebelt werden. Für einen Junior sind "3 Monate zum Quartal" unverhältnismäßig lang. Branchenüblich sind 8 Wochen oder
2 bis 3 Monate zum Monatsende. Hierbei gibt es nur gesetzliche Mindestregeln. Die Kündigungsfrist kann einzelvertraglich geregelt werden.
In jedem Fall gilt: Machen Sie sich die Mühe und lesen Sie sich den Vertrag einmal durch bevor Sie unterschreiben! Jede Personalabteilung wird Ihnen mit Sicherheit gerne alle Unklarheiten erläutern.

